Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 regelt erstmals konkret, wie Ladekosten für E-Dienstwagen zu Hause steuerlich behandelt werden. Was gilt ab 2026, welche Pauschale darf genutzt werden und welche Nachweise sind nötig?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Regelung für die Erstattung von Heimladekosten bei E-Dienstwagen. Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 11. November 2025 erstmals verbindlich festgelegt, wie Arbeitgeber die Ladekosten ihrer Mitarbeitenden steuerlich korrekt erstatten können.
Das Schreiben ersetzt die bisherigen Monatspauschalen (zuletzt 15 bis 30 Euro je nach Lademöglichkeit) durch ein präziseres, kWh-basiertes Abrechnungsmodell. Kern der Neuregelung: Die tatsächlich geladene Energiemenge muss dokumentiert werden – entweder über eine eichrechtskonforme Wallbox oder über einen separaten Stromzähler.
Der steuerliche Hintergrund: Erstattet der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden die nachgewiesenen Ladekosten, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeitende die Kosten nachweislich selbst getragen hat – und dass der Nachweis ordnungsgemäß erbracht wird.
Das BMF legt für 2026 einen Referenzstrompreis von 34 Cent pro kWh fest. Dieser Wert wird jährlich neu veröffentlicht und basiert auf dem durchschnittlichen Haushaltsstrompreis des Vorjahres laut Statistischem Bundesamt.
Arbeitgeber haben zwei Wahlmöglichkeiten:
Wichtig: Das Wahlrecht liegt beim Arbeitgeber, nicht beim Mitarbeitenden. Die gewählte Methode sollte einheitlich für alle Mitarbeitenden angewendet werden.
Das BMF-Schreiben verlangt, dass die geladene Energiemenge kWh-genau erfasst wird. Konkret bedeutet das:
Standard-Wallboxen ohne geeichten Zähler (viele günstige Modelle) sind nicht ausreichend. Wer eine neue Wallbox anschafft, sollte explizit auf „MID-Zulassung" oder „eichrechtskonforme Messung" achten. Hersteller wie go-eCharger, Easee, Keba und Webasto bieten MID-konforme Modelle an.
Ausnahme: Wer keinen geeichten Zähler hat, kann alternativ den km-Stand zu Beginn und Ende des Monats dokumentieren und die Lademenge rechnerisch ermitteln. Ob das Finanzamt diese Methode im Einzelfall anerkennt, sollte vorab mit dem zuständigen Steuerberater abgestimmt werden.
Für eine steuerlich wasserdichte Abrechnung braucht der Arbeitgeber pro Mitarbeitendem und Monat folgende Informationen:
Alle Belege und Nachweise müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 AO).
In vielen Unternehmen sammeln Mitarbeitende ihre Ladedaten per E-Mail oder in selbst gebauten Excel-Listen. Die Vorgesetzten unterschreiben Papierausdrucke, die Lohnbuchhaltung tippt alles manuell ab. Dieser Prozess ist fehleranfällig, aufwendig – und bei einer Lohnsteuerprüfung oft nicht lückenlos dokumentierbar.
Digitale Lösungen wie BoltBack automatisieren den gesamten Ablauf: Mitarbeitende laden ihre Wallbox-CSV hoch oder geben den Zählerstand ein, der Vorgesetzte erhält eine E-Mail mit einem Klick-Freigabe, und die Lohnbuchhaltung bekommt einen fertig formatierten CSV-Export. Kein Papierkram, keine Medienbrüche.
Kein Ersatz für Steuer- oder Rechtsberatung. Die Inhalte dieses Artikels dienen der allgemeinen Information und wurden sorgfältig recherchiert, ersetzen jedoch keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung (Claude, Anthropic) erstellt und redaktionell geprüft von Dominik Keller, basement solutions.
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