Alle Artikel
Steuer & Recht·15. Januar 2026·7 min Lesezeit

Heimladestrom steuerlich abrechnen 2026 – was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 regelt erstmals konkret, wie Ladekosten für E-Dienstwagen zu Hause steuerlich behandelt werden. Was gilt ab 2026, welche Pauschale darf genutzt werden und welche Nachweise sind nötig?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Regelung für die Erstattung von Heimladekosten bei E-Dienstwagen. Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 11. November 2025 erstmals verbindlich festgelegt, wie Arbeitgeber die Ladekosten ihrer Mitarbeitenden steuerlich korrekt erstatten können.

Was regelt das BMF-Schreiben vom 11.11.2025?

Das Schreiben ersetzt die bisherigen Monatspauschalen (zuletzt 15 bis 30 Euro je nach Lademöglichkeit) durch ein präziseres, kWh-basiertes Abrechnungsmodell. Kern der Neuregelung: Die tatsächlich geladene Energiemenge muss dokumentiert werden – entweder über eine eichrechtskonforme Wallbox oder über einen separaten Stromzähler.

Der steuerliche Hintergrund: Erstattet der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden die nachgewiesenen Ladekosten, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeitende die Kosten nachweislich selbst getragen hat – und dass der Nachweis ordnungsgemäß erbracht wird.

Welche Pauschale gilt für 2026?

Das BMF legt für 2026 einen Referenzstrompreis von 34 Cent pro kWh fest. Dieser Wert wird jährlich neu veröffentlicht und basiert auf dem durchschnittlichen Haushaltsstrompreis des Vorjahres laut Statistischem Bundesamt.

Arbeitgeber haben zwei Wahlmöglichkeiten:

  • Strompreispauschale: Erstattung auf Basis des BMF-Referenzpreises (34 ct/kWh für 2026) multipliziert mit der nachgewiesenen Lademenge. Einfach, aber nicht für alle Mitarbeitenden optimal.
  • Individueller Nachweis: Der tatsächliche Haushaltsstrompreis des Mitarbeitenden wird genutzt. Erfordert einen Stromkostennachweis (z. B. Jahresabrechnung des Energieversorgers), ist aber bei hohen Strompreisen vorteilhafter.

Wichtig: Das Wahlrecht liegt beim Arbeitgeber, nicht beim Mitarbeitenden. Die gewählte Methode sollte einheitlich für alle Mitarbeitenden angewendet werden.

Welche Hardware-Anforderungen stellt das BMF?

Das BMF-Schreiben verlangt, dass die geladene Energiemenge kWh-genau erfasst wird. Konkret bedeutet das:

  • Eine Wallbox mit MID-geeichtem Zähler (MID = Measuring Instruments Directive) oder
  • Ein separater, geeichter Stromzähler am Ladepunkt oder
  • Ein externer, vom Messnetzbetreiber gestellter Zähler

Standard-Wallboxen ohne geeichten Zähler (viele günstige Modelle) sind nicht ausreichend. Wer eine neue Wallbox anschafft, sollte explizit auf „MID-Zulassung" oder „eichrechtskonforme Messung" achten. Hersteller wie go-eCharger, Easee, Keba und Webasto bieten MID-konforme Modelle an.

Ausnahme: Wer keinen geeichten Zähler hat, kann alternativ den km-Stand zu Beginn und Ende des Monats dokumentieren und die Lademenge rechnerisch ermitteln. Ob das Finanzamt diese Methode im Einzelfall anerkennt, sollte vorab mit dem zuständigen Steuerberater abgestimmt werden.

Was muss dokumentiert werden?

Für eine steuerlich wasserdichte Abrechnung braucht der Arbeitgeber pro Mitarbeitendem und Monat folgende Informationen:

  1. Nachname, Vorname und Personalnummer
  2. Kennzeichen oder Identifikation des Fahrzeugs
  3. Abrechnungsmonat und -jahr
  4. Geladene kWh im Abrechnungsmonat (aus Wallbox-Daten oder Zählerstand)
  5. Angewendeter Strompreis (Pauschale oder individueller Nachweis)
  6. Berechneter Erstattungsbetrag
  7. Freigabe durch den zuständigen Vorgesetzten

Alle Belege und Nachweise müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 147 AO).

Der Freigabeprozess: Warum das in der Praxis oft schiefläuft

In vielen Unternehmen sammeln Mitarbeitende ihre Ladedaten per E-Mail oder in selbst gebauten Excel-Listen. Die Vorgesetzten unterschreiben Papierausdrucke, die Lohnbuchhaltung tippt alles manuell ab. Dieser Prozess ist fehleranfällig, aufwendig – und bei einer Lohnsteuerprüfung oft nicht lückenlos dokumentierbar.

Digitale Lösungen wie BoltBack automatisieren den gesamten Ablauf: Mitarbeitende laden ihre Wallbox-CSV hoch oder geben den Zählerstand ein, der Vorgesetzte erhält eine E-Mail mit einem Klick-Freigabe, und die Lohnbuchhaltung bekommt einen fertig formatierten CSV-Export. Kein Papierkram, keine Medienbrüche.

Praxistipp: Checkliste für den Start

  • ✓ Prüfen, ob vorhandene Wallboxen MID-konform sind
  • ✓ Entscheiden: Pauschale (34 ct/kWh) oder individueller Nachweis?
  • ✓ Dokumentationsprozess festlegen (Wallbox-App, CSV-Export, manuelle Eingabe)
  • ✓ Freigabeprozess definieren (wer zeichnet ab, wie wird archiviert?)
  • ✓ Steuerberater kurz konsultieren, ob die eigene Situation Besonderheiten hat
Hinweis: Dieser Artikel gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob die Voraussetzungen für steuerfreien Auslagenersatz im Einzelfall erfüllt sind, beurteilt der zuständige Steuerberater des Arbeitgebers.

Kein Ersatz für Steuer- oder Rechtsberatung. Die Inhalte dieses Artikels dienen der allgemeinen Information und wurden sorgfältig recherchiert, ersetzen jedoch keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung (Claude, Anthropic) erstellt und redaktionell geprüft von Dominik Keller, basement solutions.

BoltBack 14 Tage kostenlos testen

Keine Kreditkarte. Keine Vertragslaufzeit. Einfach loslegen.

Kostenlos starten