Immer mehr Unternehmen statten ihre Mitarbeitenden mit E-Dienstwagen aus – und die laden zu Hause. Welche rechtlichen Grundlagen gelten, was dokumentiert werden muss und wie die Abrechnung in der Praxis funktioniert.
Der E-Dienstwagen hat sich in deutschen Fuhrparks etabliert. Doch wer ein Elektrofahrzeug fährt, lädt es meistens zu Hause – und bezahlt den Strom zunächst selbst. Für Arbeitgeber stellt sich damit die Frage: Wie erstattet man diese Kosten korrekt, steuerlich sauber und ohne großen Verwaltungsaufwand?
In den meisten Fällen läuft der Ladestrom über den privaten Stromvertrag des Mitarbeitenden. Der Arbeitgeber hat zwei grundsätzliche Möglichkeiten:
Der Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG ist steuerfrei, wenn die Ladekosten ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Genau hier liegt für viele Unternehmen die Herausforderung.
Vor dem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 galt eine vereinfachte Regelung mit Monatspauschalen: 15 Euro für Mitarbeitende ohne eigene Lademöglichkeit, 30 Euro für Mitarbeitende mit eigener Wallbox. Diese Pauschalen waren praktisch, aber ungenau – und benachteiligten Vielfahrer.
Ab 2026 gilt: Die tatsächlich geladene Energiemenge muss dokumentiert werden. Dafür gibt es einen Referenzstrompreis von 34 Cent pro kWh (für 2026), der jährlich angepasst wird. Alternativ kann der individuelle Haushaltsstrompreis des Mitarbeitenden genutzt werden.
Das BMF verlangt eine kWh-genaue Erfassung. Das bedeutet in der Praxis:
Fehler 1: Keine Freigabe durch Vorgesetzte. Viele Unternehmen erstatten Ladekosten direkt ohne formellen Freigabeprozess. Bei einer Lohnsteuerprüfung kann das problematisch werden – fehlende Freigabe = fehlende Kontrolle = mögliche Nachforderung.
Fehler 2: Keine Aufbewahrung der Belege. Der Screenshot aus der Wallbox-App, der per WhatsApp an die Buchhaltung geschickt wurde, ist nach zwei Jahren niemand mehr auffindbar. Belege müssen systematisch archiviert werden.
Fehler 3: Monatspauschalen weiter nutzen. Wer die alten Monatspauschalen (15/30 Euro) nach dem 31.12.2025 weiter anwendet, handelt nicht mehr gesetzeskonform. Ab 2026 gilt die neue kWh-basierte Abrechnung.
Fehler 4: Einheitliche Lösung fehlt. In Unternehmen mit 10+ E-Fahrern gibt es oft 10 verschiedene Abrechnungsformate, Wallbox-Modelle und Prozesse. Das macht die Prüfung aufwendig und fehleranfällig.
Eine Software für die Heimladeabrechnung sollte:
Kein Ersatz für Steuer- oder Rechtsberatung. Die Inhalte dieses Artikels dienen der allgemeinen Information und wurden sorgfältig recherchiert, ersetzen jedoch keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung (Claude, Anthropic) erstellt und redaktionell geprüft von Dominik Keller, basement solutions.
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